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Wichtige Hinweise

Definitionen/Begrifflichkeiten für die möglichen Suchfunktionen:

Keine Bautechnik Hier sind ausschließlich nur die Einsatzmöglichkeiten gemäß ErsatzbaustoffV berücksichtigt, also ohne Einbeziehung der bautechnischen Zulässigkeiten gemäß FGSV-Regelwerk
FGSV-Erdbau Neben den Einsatzmöglichkeiten gemäß ErsatzbaustoffV finden hier zusätzlich noch die Einschränkungen aus bautechnischer gemäß FGSV-Regelwerk für den Erdbau Berücksichtigung
FGSV Straßen-Oberbau Neben den Einsatzmöglichkeiten gemäß ErsatzbaustoffV finden hier zusätzlich noch die Einschränkungen aus bautechnischer gemäß FGSV-Regelwerk für den Straßenbau Berücksichtigung

Hinweis

Die auf der Grundlage der eingegebenen Vorgaben/Randbedingungen oben gelisteten Ergebnisse beziehen sich ausschließlich nur auf die Randbedingungen der ErsatzbaustoffV (Einbautabellen der Ersatzbaustoffverordnung und ggf. etwaiger; Änderungen). Vor Verwendung des mineralischen Ersatzbaustoffes in einer geeigneten vom Anwender festgelegten Einbauweise ist das Endergebnis zu überprüfen. Ggf. ergänzende einschränkende technische oder sonstige Vorgaben zur Auswahl von Ersatzbaustoffen, die aus anderen Gesetzen, Verordnungen, Normen, Richtlinien, Empfehlungen etc. herrühren sind gesondert zu beachten/berücksichtigen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des EBV-Portals.

Ergänzungen RuA StB

Von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Köln wurden die Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen im Straßenbau – RuA-StB 23 an die Vorgaben der „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke" (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV (EBV)) angepasst und durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 15/2023, StB 25/7182.8/3-ARS-23/15/3816687, Sachgebiet 06.1: Straßen-Baustoffe; Anforderungen, Eigenschaften 12.5: Umweltschutz; Boden- und Gewässerschutz durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr – BMDV bekannt gegeben/eingeführt und für die Autobahn GmbH ab dem 01.08.2023 inhaltlich wirksam.

Um nunmehr die Handhabung in der Festlegung einer Einbauweise gemäß RuA-StB/ErsatzbaustoffV zu vereinfachen/automatisieren hat das EBV-Portal die Vorgaben der RuA-StB 23 aufgegriffen und eine Anwendungs-App entwickelt, mit der, in Abhängigkeit vom mineralischen Ersatzbaustoff oder von den hydrogeologischen Randbedingungen, direkt eine zulässige Einbauweise unter Berücksichtigung der FGSV-Regelungen angegeben wird. Alternativ ist es auch möglich, Einbauweisen ohne Bezug zu den FGSV-Regelungen anzugeben.

Aus Sicht der Entwickler ist das Modul des EBV-Portals eine erhebliche Erleichterung in der Umsetzung der Vorgaben der ErsatzbaustoffV.

Zentrale Aufgabe der Erarbeitung der ErsatzbaustoffV lag in der bundeseinheitlichen Festlegung von Anforderungen um negative Auswirkungen auf Boden und Grundwasser zu verhindern und die Akzeptanz von mineralischen Ersatzbaustoffen verbessern. In den RuA-StB 23 wird unter Berücksichtigung der Vorgaben der ErsatzbaustoffV festgelegt, unter welchen Bedingungen mineralische Ersatzbaustoffe eingesetzt werden können, wenn auch die bautechnischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die FGSV-Regelwerke enthalten gebräuchliche Einbauweisen im Straßen- und Wegebau, die so nicht in der Ersatzbaustoffverordnung aufgeführt sind. Aufgrund dessen werden diese in den RuA-StB 23 den korrespondierenden Einbauweisen in der Ersatzbaustoffverordnung zugeordnet und können somit durch die zuständige Behörde im Einzelfall zugelassen werden.

Auszug aus RuA-StB 23 /../

Tabelle 2: Zuordnung von für den Straßenbau relevanten Einbauweisen zu dden in der EBV genannte Einbauweise gemäß RuA-StB 23 /../

In der EBV nicht genannte Einbauweisen Korrespondierende in der EBV genannte Einbauweisen
Asphalttragdeckschicht Asphaltdeckschicht
Hydraulisch gebundene Tragdeckschicht Hydraulisch gebundene Tragschicht
Kiestragschicht Schottertragschicht
Selbsterhärtende Tragschicht Frostschutzschicht
Schicht aus frostunempfindlichem Material Frostschutzschicht
Bankett Tragschicht ohne Bindemittel unter Deckschicht ohne Bindemittel
Großformatbelag Plattenbelag
Pflasterdecke oder Plattenbelag in gebundener Ausführung Pflaster oder Platten mit wasserundurchlässiger Fugenabdichtung

Die Voraussetzung für die bautechnische Eignung von mineralischen Ersatzbaustoffen für die jeweilige Einbauweise sind den zugehörigen Technischen Lieferbedingungen entnommen worden.

Da aufgrund der gewünschten Reduzierung der Anzahl an verschiedenen Einbauweisen wurden Anwendungsgebiete des Straßenbaus mit denen des Erdbaus zusammengelegt, was nicht mit der Systematik des FGSV-Regelwerkes übereinstimmt, weswegen in den RuA-StB 23 die meisten Einbauweisen weiter unterteilt werden mussten, um die bautechnischen Zulässigkeiten darstellen zu können.

Diese Unterteilung der Einbauweisen ist in den Tabellen 4 bis 29 der RuA-StB 23 immer gleich. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wurden dort die Verwendungsmöglichkeiten für den Oberbau (a) und den Erdbau (b) in zwei Tabellen getrennt dargestellt.

Die ErsatzbaustoffV regelt erstmals bundesweit den Einsatz von industriell hergestellten und rezyklierten Gesteinskörnungen, Bodenmaterial und Baggergut hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Boden und Grundwasser. Bautechnische Regelungen werden durch die ErsatzbaustoffV nicht getroffen.

Die RuA-StB legen somit auf der Grundlage der ErsatzbaustoffV fest, wo die entsprechenden mineralischen Ersatzbaustoffe eingesetzt werden können, wenn auch die bautechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die ErsatzbaustoffV gilt als Verordnung der Bundesregierung bundesweit. Ergänzt werden kann sie durch Landesregelungen, z.B. zur Ausweisung von Gebieten mit natur- oder siedlungsbedingt erhöhten Werten, von Wasserschutzbereichen oder von anderweitig empfindlichen Gebieten.

Die Unterteilung in unterschiedliche Materialklassen ermöglicht einen aus hydrogeologischer Sicht differenzierten Einbau. Grundsätzlich müssen mineralische Ersatzbaustoffe die für den jeweiligen Verwendungs-/Bauzweck erforderlichen Eigenschaften aufweisen.

Dabei wird in der Regel zwischen bau- und umwelttechnischen Anforderungen unterschieden, beide Anforderungskategorien müssen unabhängig voneinander nachgewiesen werden. Die in den Tabellen 4 bis 29 der RuA-StB 23 berücksichtigen somit über die ErsatzbaustoffV hinaus auch Einschränkungen aufgrund bautechnischer Vorgaben, die in den jeweiligen Technischen Lieferbedingungen formuliert sind.

Gegebenenfalls können ergänzende Technische Vertragsbedingungen aus bautechnischer Sicht zu etwaigen Ausschlüssen oder auch zur Aufhebung von Einschränkungen führen.

Die RuA-StB 23 weist auf folgendes hin:

„…. einige im Straßen- und Wegebau gebräuchliche Einbauweisen, die in der EBV nicht explizit genannt werden, sich aber ohne Weiteres den in den Tabellen 4 bis 29 genannten Einbauweisen zuordnen lassen. In der Tabelle 2 sind daher diese Einbauweisen aus dem FGSV-Regelwerk jeweils denjenigen in der EBV geregelten Einbauweisen zugeordnet, die aufgrund ihrer Durchlässigkeit und ihrer Lage im technischen Bauwerk einen vergleichbaren Einfluss auf Boden und Grundwasser haben. Es wird daher empfohlen, im Zulassungsverfahren diese Einbauweisen den in der EBV genannten Einbauweisen entsprechend der Tabelle 2 zuzuordnen.“

Grundsätzlich wird hinsichtlich der Einbaumöglichkeiten die Art der Schicht und die Anordnung im Bauwerk bewertet. Dabei spielt eine eventuelle Bindung des mineralischen Ersatzbaustoffes mit einem Bindemittel und die Wasserdurchlässigkeit der Überbauung dieser Schicht eine zentrale Rolle. Kombiniert wird die Einbauweise dann mit der Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung am Einbauort. Verordnungen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten (WSG) und Heilquellenschutzgebieten (HSG) sind immer vorrangig zu beachten (Wasserschutzgebietsverordnung).