FAQ
Diese FAQ geben einen Auszug der ErsatzbaustoffV wieder. Für genau und verbindliche Informationen ist die Verordnung selbst zu studieren, samt zugehöriger Novellen und landesrechtlichen Erlasse und Vollzugshilfen.
Hinweis: Die Ersatzbaustoffverordnung berücksichtigt keine ggf. weitere einschränkende technische, geotechnische oder sonstige Vorgaben zur Auswahl von Ersatzbaustoffen, die aus anderen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen etc. herrühren (bspw. technische Regelwerke im Straßenbau, DIN etc.).
Somit sind die nach Ersatzbaustoffverordnung festgestellten mineralischen Ersatzbaustoffe diesbezüglich gesondert auf Eignung für die Verwendung zu prüfen.
Die auf der Grundlage der eingegebenen Vorgaben/Randbedingungen durch das EBV-Portal gewonnenen Ergebnisse beziehen sich ausschließlich nur auf die Randbedingungen der ErsatzbaustoffV (Einbautabellen der Ersatzbaustoffverordnung und ggf. etwaiger; Änderungen). Vor Verwendung des mineralischen Ersatzbaustoffes in einer geeigneten vom Anwender festgelegten Einbauweise ist das Endergebnis zu überprüfen.
Ggf. ergänzende einschränkende technische oder sonstige Vorgaben zur Auswahl von Ersatzbaustoffen, die aus anderen Gesetzen, Verordnungen, Normen, Richtlinien, Empfehlungen etc. herrühren sind gesondert zu beachten/berücksichtigen.
Von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Köln wurden die Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen im Straßenbau – RuA-StB 23 an die Vorgaben der „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke" (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV (EBV)) angepasst und durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 15/2023, StB 25/7182.8/3-ARS-23/15/3816687, Sachgebiet 06.1: Straßen-Baustoffe; Anforderungen, Eigenschaften 12.5: Umweltschutz; Boden- und Gewässerschutz durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr – BMDV bekannt gegeben/eingeführt und für die Autobahn GmbH ab dem 01.08.2023 inhaltlich wirksam.
Um nunmehr die Handhabung in der Festlegung einer Einbauweise gemäß RuA-StB/ErsatzbaustoffV zu vereinfachen/automatisieren hat das EBV-Portal die Vorgaben der RuA-StB 23 aufgegriffen und eine Anwendungs-App entwickelt, mit der, in Abhängigkeit vom mineralischen Ersatzbaustoff oder von den hydrogeologischen Randbedingungen, direkt eine zulässige Einbauweise unter Berücksichtigung der FGSV-Regelungen angegeben wird. Alternativ ist es auch möglich, Einbauweisen ohne Bezug zu den FGSV-Regelungen anzugeben.
Aus Sicht der Entwickler ist das Modul des EBV-Portals eine erhebliche Erleichterung in der Umsetzung der Vorgaben der ErsatzbaustoffV.
Mit dem EBV-Portal ist es somit möglich folgende Suchmodi auszuführen:
Keine Bautechnik = Hier sind ausschließlich nur die Einsatzmöglichkeiten gemäß ErsatzbaustoffV berücksichtigt, also ohne Einbeziehung der bautechnischen Zulässigkeiten gemäß FGSV-Regelwerk
FGSV-Erdbau = Neben den Einsatzmöglichkeiten gemäß ErsatzbaustoffV finden hier zusätzlich noch die Einschränkungen aus bautechnischer gemäß FGSV-Regelwerk für den Erdbau Berücksichtigung
FGSV Straßen-Oberbau = Neben den Einsatzmöglichkeiten gemäß ErsatzbaustoffV finden hier zusätzlich noch die Einschränkungen aus bautechnischer gemäß FGSV-Regelwerk für den Straßenbau Berücksichtigung
Weitere Hinweise zur erhält der Nutzer mit dem Ergebnisbericht nach der Suche.
Hinweis: Einbauweisen sind jeweils in der ersten Spalte der Tabellen der Anlagen 2 und 3 der Ersatzbaustoffverordnung benannt.
Anlage 2 gibt 17 Stück Einbauweisen an (1 bis 17).
Anlage 3 gibt 26 Stück bahnspezifische Einbauweisen an (B1 bis B26)
Durch die Einbauweisen werden mit dem Boden verbundene Anlagen errichtet, welche gem. Ersatzbaustoffverordnung als technische Bauwerke bezeichnet werden.
Hierzu gehören insbesondere
a) Straßen, Wege und Parkplätze,
b) Baustraßen,
c) Schienenverkehrswege,
d) Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen,
e) Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, ^ beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und
f) Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen;
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen in technische Bauwerke nur in dem für den jeweiligen bautechnischen Zweck erforderlichen Umfang erfolgen darf.
Die Bauweisen A–D und die Bauweise E beziehen sich auf das „Merkblatt über Bauweisen für technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau“ MTSE (FGSV, Ausgabe 2017).
Wälle und Dämme mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen nach den Einbauweisen 9 und 10 der Anlage 2 sind nach Maßgabe des Merkblatts MTSE – (FGSV, Ausgabe 2017) zu planen, zu erstellen und zu kontrollieren. Der Bauherr oder der Verwender hat baubegleitend die technischen Sicherungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen dieses Merkblatts prüfen zu lassen. Für die Prüfung darf der Bauherr nur Prüfstellen beauftragen, die je nach Bauweise die Anerkennung für die Fachgebiete Boden (A), Schichten ohne Bindemittel (I) oder Geokunststoffe (K) gemäß der „Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 2015, RAP Stra 15 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) besitzen. Die Prüfstelle stellt bei Erfolg ein Prüfzeugnis aus, welches gem. Ersatzbaustoffverordnung vom Grundstückseigentümer aufzubewahren ist.
Hinweis: Gem. § 2 Ersatzbaustoffverordnung ist ein mineralischer Ersatzbaustoff (MEB) begrifflich wie folgt definiert: Ein mineralischer Baustoff,
- der als Abfall oder als Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfällt,
- unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist und
- unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in den Nummern 18 bis 33 bezeichneten Stoffe (siehe auch Liste unten) fällt
Folgende mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) sind gem. Ersatzbaustoffverordnung in Anlage 1 mit Materialwerten (außer Ziegelmaterial) definiert. Die Beschreibung erfolgt gem. Begriffsbestimmung. Abkürzung des MEB in Klammern). Je nach chemischen Parametern (Materialwerte) werden die Ersatzbaustoffe in unterschiedliche Materialklassen eingestuft. Die Materialwerte werden mit der Ersatzbaustoffverordnung ebenso festgelegt (in Anlage 1).
- Bodenmaterial der Klassen 0, 0*, F0*, F1, F2, F3 (BM-0, BM-0*, BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3): Bodenmaterial im Sinne von § 2 Nummer 6 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, das nach dem Aushub nicht mit anderen Ersatzbaustoffen als Bodenmaterial vermischt wurde.
- Baggergut der Klassen 0, 0*, F0*, F1, F2, F3 (BG-0, BG-0*, BG-F0*, BG-F1, BG-F2, BG-F3): Material, das im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu- oder Ausbaumaßnahmen aus oder an Gewässern entnommen oder aufbereitet wird oder wurde; Baggergut kann bestehen aus Sedimenten und subhydrischen Böden der Gewässersohle, aus dem Oberboden, dem Unterboden oder dem Untergrund im unmittelbaren Umfeld des Gewässerbettes oder aus Oberböden im Ufer- und Überschwemmungsbereich des Gewässers.
- Hochofenstückschlacke der Klassen 1, 2 (HOS-1, HOS-2): Gesteinskörnung, die aus der im Hochofenprozess entstehenden Hochofenschlacke durch Abkühlung und nachfolgende Zerkleinerung und Sortierung gewonnen wird.
- Hüttensand (HS): glasiger feinkörniger Mineralstoff, der durch schockartige Abkühlung flüssiger Hochofen- schlacke gewonnen wird.
- Stahlwerksschlacke der Klassen 1, 2 (SWS-1, SWS-2): Schlacke, die bei der Verarbeitung von Roheisen, Eisenschwamm und aufbereitetem Stahlschrott zu Stahl im Linz-Donawitz-Konverter oder im Elektroofen anfällt, mit Ausnahme von Schlacken aus der Edelstahlherstellung sowie der im früher verwendeten Siemens-Martin- Verfahren angefallenen Schlacken.
- Kupferhüttenmaterial der Klassen 1, 2 (CUM-1, CUM-2): Schlacke, die bei der Herstellung von Kupfer als Stückschlacke oder als Schlackegranulat anfällt.
- Gießerei – Kupolofenschlacke (GKOS): Schlacke, die in Eisengießereien beim Schmelzen von Gusseisen in Kupolöfen anfällt.
- Gießereirestsand (GRS): rieselfähiger Sand, der in Eisen-, Stahl-, Temper- und Nichteisenmetall-Gießereien anfällt.
- Schmelzkammergranulat aus der Schmelzkammerfeuerung von Steinkohle (SKG)glasiges Granulat, das durch schockartige Abkühlung des bei der Verbrennung von Steinkohle oder Steinkohle mit anteiliger Mitverbrennung von Abfällen in Kohlenstaubfeuerungen mit flüssigem Ascheabzug anfallenden Mineralstoffs entsteht.
- Steinkohlenkesselasche (SKA): Asche, die bei der Trockenfeuerung von Steinkohle oder Steinkohle mit anteiliger Mitverbrennung von Abfällen am Kesselboden über eine Rinne nass oder trocken abgezogen wurde.
- Steinkohlenflugasche (SFA): Mineralstoffpartikel, die aus der Trocken- oder Schmelzfeuerung mit Steinkohle oder Steinkohle mit anteiliger Mitverbrennung von Abfällen im Rauchgasstrom mitgeführt und mit Elektrofiltern abgeschieden wurden.
- Braunkohlenflugasche (BFA)Mineralstoffpartikel, die aus der Feuerung mit Braunkohle oder Braunkohle mit anteiliger Mitverbrennung von Abfällen im Rauchgasstrom mitgeführt und mit Elektrofiltern abgeschieden wurden.
- Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1, 2 (HMVA-1, HMVA-2): aufbereitete und gealterte Rost- und Kesselasche aus Anlagen zur Verbrennung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen sowie Abfällen aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
- Recyclingbaustoff der Klassen 1, 2, 3 (RC-1, RC-2, RC-3): mineralischer Baustoff, der durch die Aufbereitung von mineralischen Abfällen hergestellt wird, die bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung oder bei der Herstellung mineralischer Bauprodukte angefallen sind.
- Ziegelmaterial (ZM): Ziegelsand, Ziegelsplitt und Ziegelbruch aus sortenrein erfassten und in einer Aufbereitungsanlage behandelten Abfällen aus Ziegel aus dem thermischen Produktionsprozess (Brennbruch) oder aus sortenrein erfasstem und in einer Aufbereitungsanlage behandeltem Ziegelabbruch aus Abfällen, die bei Baumaßnahmen wie Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfallen.
- Gleisschotter der Klassen 0, 1, 2, 3 (GS-0, GS-1, GS-2, GS-3): Bettungsmaterial aus Naturstein, das bei Baumaßnahmen an Schienenverkehrswegen oberhalb der Tragschicht oder des Planums anfällt oder in einer Aufbereitungsanlage behandelt wurde.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Gemische dürfen nur zur Verbesserung der bautechnischen Eigenschaften hergestellt werden.
Ein Gemisch ist gem. Ersatzbaustoffverordnung begrifflich wie folgt definiert: Ein mineralischer Baustoff, der hergestellt ist aus einem mineralischen Ersatzbaustoff und mindestens einem sonstigen mineralischen Stoff oder aus mehreren mineralischen Ersatzbaustoffen mit oder ohne Zumischung von sonstigen mineralischen Stoffen.
Sonstige mineralische Stoffe sind mit der Ersatzbaustoffverordnung nicht definiert.
Bei bestimmten mineralischen Ersatzbaustoffen gibt es zusätzliche Einbaubeschränkungen. Die nachstehend genannten mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen in technischen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden. Einzuhalten ist eine Mindesteinbaumenge
1. von mindestens 250 Kubikmetern für
a) Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 (HMVA-2)
b) Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2)
c) Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 (CUM-2)
2. von mindestens 50 Kubikmetern für
a) Braunkohlenflugasche (BFA)
b) Steinkohlenkesselasche (SKA)
c) Steinkohlenflugasche (SFA)
d) Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 (HMVA-1)
e) Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1)
f) Hochofenstückschlacke der Klasse 2 (HOS-2)
g) Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 (CUM-1)
h) Gießereirestsand (GRS)
i) Gießerei-Kupolofenschlacke (GKOS)
Sind diese mineralischen Ersatzbaustoffe Teil eines Gemisches, ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff die jeweilige Mindesteinbaumenge einzuhalten.
Die oben genannten und mit Ersatzbaustoffverordnung festgelegten Mindesteinbaumengen gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergänzungsmaßnahmen an technischen Bauwerken, wenn der jeweilige mineralische Ersatzbaustoff am Einbauort bereits verwendet wurde.
Hinweis: Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen hat oberhalb der in Anlage 2 oder 3 der Ersatzbaustoffverordnung vorgesehenen Grundwasserdeckschicht zu erfolgen.
Diese kann natürlich vorliegen oder hergestellt werden. Wird die Grundwasserdeckschicht künstlich hergestellt, bedarf dies der Zustimmung der zuständigen Behörde.
Die Bodenart der Grundwasserdeckschicht muss den Hauptgruppen der Bodenarten Sand, Lehm, Schluff oder Ton gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5. Auflage, Hannover 2005 (KA5) entsprechen oder nach der DIN 18196 „Erd- und Grundbau – Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“, Ausgabe Mai 2011, als fein- gemischt- oder grobkörniger Boden mit Ausnahme der Gruppen mit den Gruppensymbolen GE, GW, GI, GU und GT zu klassifizieren sein. Bei einer bautechnischen Bewertung nach der DIN 18196, Ausgabe Mai 2011, sind grobkörnige Böden mit der Ausnahme der Gruppen mit den Gruppensymbolen GE, GW und GI als Sand und fein- oder gemischtkörnige Böden mit Ausnahme der Gruppen mit den Gruppensymbolen GU und GT als Lehm, Schluff, Ton einzustufen.
Der Bauherr oder der Verwender hat die Beurteilung der Grundwasserdeckschichten auf der Grundlage einer bodenkundlichen Ansprache von Bodenproben oder von Baugrunduntersuchungen nach bodenmechanischen oder bodenkundlichen Normen vorzunehmen.
Hinweis: Wasserschutzbereiche sind gem. Ersatzbaustoffverordnung begrifflich definiert als: Wasserschutzgebiete der Klassen I, II, III, III A und III B, Heilquellenschutzgebiete der Klassen I, II, III und IV sowie Wasservorranggebiete.
Innerhalb von Wasserschutzbereichen sind die Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen auf günstige Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten (Sand oder Lehm/Schluff/Ton, grundwasserfreie Sickerstrecke > 1m) beschränkt (zzgl. eines Sicherheitsabstandes von 0,5 m).
In Wasserschutzgebieten der Zone I sowie in Heilquellenschutzgebieten der Zone I ist der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen in technische Bauwerke unzulässig.
In Wasserschutzgebieten der Zone II sowie in Heilquellenschutzgebieten der Zone II dürfen nur die nachstehenden mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke eingebaut werden:
- Bodenmaterial der Klasse 0 (BM-0)
- Baggergut der Klasse 0 (BG-0)
- Schmelzkammergranulat (SKG)
- Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0)
- Gemische mit den unter Nummer 1 bis 4 genannten mineralischen Ersatzbaustoffen.
Ist in einem Wasserschutzgebiet nur eine Zone III ausgewiesen, sind die Regelungen der Zone III A anzuwenden.
Innerhalb der Wasserschutzgebiete der Klassen III A und III B und Heilquellenschutzgebiete der Klassen III und IV können die Regeln der Ersatzbaustoffverordnung Anwendung finden. Außerhalb von Wasserschutzbereichen ebenso.
Vor der Verwendung sollte allerdings geprüft werden, ob das Verwendungsgebiet noch von anderen Regelungen, behördlichen Vorgaben betroffen ist.
Ja, die kann es geben – dann mit Folgen, bspw. sofern nach Landesrecht besonders empfindliche Gebiete, wie insbesondere Karstgebiete oder Gebiete mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamen Untergrund, per Rechtsverordnung ausgewiesen sind, ist in diesen Gebieten der Einbau von Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3), Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F 3 (BG-F3) und Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3) oder Gemischen, die diese Ersatzbaustoffe enthalten, in technische Bauwerke unzulässig.
Hinweis: Informationen zu Wasserschutzbereichen lassen sich in der Regel bei den zuständigen Wasserbehörden einholen.
Hinweis: In den Einbautabellen (Anlage 2 der Ersatzbaustoffverordnung) werden die Konfigurationen der Grundwasserdeckschichten unterschieden in „ungünstig“, „günstig – Sand“ und „günstig – Lehm/Schluff/Ton“.
Eine günstige Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht im Sinne der Anlage 2 oder 3 der Ersatzbaustoffverordnung liegt vor, wenn am jeweiligen Einbauort die grundwasserfreie Sickerstrecke mehr als 1 Meter zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,5 Meter beträgt. Also mehr als 1,5 m.
Eine ungünstige Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht liegt vor, wenn
(1. Fall) bei den mineralischen Ersatzbaustoffen Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1), Bodenmaterial der Klasse 0 (BM-0), Bodenmaterial der Klasse 0* (BM-0*), Bodenmaterial der Klasse F0* (BM-F0*), Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse 0 (BG-0), Baggergut der Klasse 0* (BG-0*), Bodenmaterial der Klasse F 1 (BG-F1), Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0), Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1), Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1), Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 (CUM-1), Hochofenschlacke der Klasse 1 (HOS-1), Hüttensand (HS), Schmelzkammergranulat (SKG) die grundwasserfreie Sickerstrecke mindestens 0,1 bis 1 Meter und (2. Fall) bei allen anderen in dieser Verordnung geregelten Stoffen oder Materialklassen 0,5 bis 1 Meter, jeweils zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,5 Meter beträgt.
Also muss bei ungünstigen Eigenschaften (1. Fall) für RC-1, BM-0, BM-0*, BM-F0*, BM-F1, BG-0, BG-0*, BG-F0*, BG-F1, GS-0, GS-1, SWS-1, CUM-1, HOS-1, HS, SKG die grundwasserfreie Sickerstrecke mind. 0,6 m betragen.
Bei ungünstigen Eigenschaften (2. Fall) für alle anderen mineralischen Ersatzbaustoffe (gem. ErsatzbaustoffV) muss die grundwasserfreie Sickerstrecke mind. 1,0 m betragen.
Hinweis: Der Bauherr oder der Verwender hat die Beurteilung der Grundwasserdeckschichten auf der Grundlage einer bodenkundlichen Ansprache von Bodenproben oder von Baugrunduntersuchungen nach bodenmechanischen oder bodenkundlichen Normen vorzunehmen.
Gegebenenfalls erhalten Sie erste Informationen aus Untergrund-, sogenannte Baugrunderkundungen. Weiterhin geben hydrologische Gutachten zum Untergrund Auskunft. Auch können zuständige Behörden ggf. im Einzelfall mit Informationen aus Baugrunderkundungen weiterhelfen, bspw. die Wasser- oder Bodenschutzbehörden oder geologische Ämter.
Unabhängige Informationen zu mineralischen Ersatzbaustoffen können Sie bei dem Ersatzbaustoff-Forum erhalten: info@ersatzbaustoffverordnung.de
Auch erhalten Sie in der Regel bei den Produzenten (Aufbereitern/Inverkehrbringern) und/oder jeweiligen Besitzern Hinweise zu tagesaktuellen Materialien (bspw. Boden aus Tiefbaumaßnahmen). Achten Sie immer auf die Einhaltung der Materialwerte des jeweiligen Ersatzbaustoffes. Bei aufbereiteten mineralischen Ersatzbaudstoffen achten Sie darauf, ob die Güteüberwachung gem. Ersatzbaustoffverordnung erfolgt ist oder nicht und ob der jeweilige mineralische Ersatzbaustoff sich technisch eignet. Achten Sie unter anderem auf die Eignungsnachweise und Prüfzeugnisse.
Obacht bei der Aufnahme von mineralischen Ersatzbaustoffen aus der eigenen Baumaßnahme: Erzeuger und Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, unverzüglich nach dem Aushub oder dem Abschieben auf die zur Bestimmung einer Materialklasse erforderlichen Parameter (bei Verdacht auch darüber hinaus) von einer geeigneten Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse sind gem. Ersatzbaustoffverordnung vom Erzeuger/Besitzer aufzubewahren (Dokumentationspflicht). Es gibt zur Untersuchungspflicht Ausnahmen, die dokumentiert werden müssen.
Hinweis: Vom Verwender sind für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe (MEBs) gem. Ersatzbaustoffverordnung Anzeigepflichten zu berücksichtigen. Bspw. ist eine Voranzeige zum Einbau ab 250 m³ von Baggergut der Klasse F3, Bodenmaterial der Klasse F3, Recycling-Baustoff der Klasse 3, Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2, Stahlwerksschlacke der Klasse 2, Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 oder Gemischen, vier Wochen vorher (vor Einbau) schriftlich/elektronisch an die zuständige Behörde zu übermitteln (vgl. hierzu die Ersatzbaustoffverordnung, u. a. Muster gem. Anlage 8).
Es gibt auch Ausnahmen für die anderen mineralischen Ersatzbaustoffe, die nicht unter die Anzeigepflicht fallen.
Anders ist das in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten:
In festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilschutzquellen ist die Voranzeige vom Verwender vier Wochen vorher schriftlich/elektronisch an die zuständige Behörde für alle MEBs oder Gemische zu übermitteln (Ausnahmen bilden die Materialklassen BM-0/BG-0, GS-0, SKG).
Generell gilt: für mineralische Ersatzbaustoffe, die einer Voranzeige bedürfen, ermittelt der Verwender innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme anhand der zusammengefassten Lieferscheine (gem. den §§ der EBV) die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe und übermittelt die Angaben nach dem Muster (vgl. hierzu die Ersatzbaustoffverordnung, u. a. Muster gem. Anlage 8) als Abschlussanzeige unverzüglich schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde.
Wir empfehlen die Anzeigepflichten für Baumaßnahmen individuell gem. Ersatzbaustoffverordnung bereits in der Planung zu prüfen, zu berücksichtigen und auf die Checkliste zu setzen. Verwender sind gem. Ersatzbaustoffverordnung definiert als jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die mineralische Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke einbaut.
Die Anzeigen sind auch zu dokumentieren und in bestimmten Fristen vom Verwender an den Bauherrn zu übergeben und gelangen von dort weiter an den Grundstückseigentümer.
Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Behörde in einem Kataster (Ersatzbaustoffkataster) dokumentiert. In das Kataster sind die Angaben der Vor- und der Abschlussanzeige aufzunehmen.
Auch für den Rückbau von bestimmten MEB sieht die Ersatzbaustoffverordnung anzeigepflichtige Regelungen vor.
Hinweis: Die Ersatzbaustoffverordnung sieht Dokumentationspflichten und Aufbewahrungspflichten vor u. a. bei der Annahme, bei Herstellung und Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen, bei der Güteüberwachung, bei der Untersuchung von Bodenmaterial/Baggergut und bei weiteren Dingen.
Gem. EBV ist der höchste zu erwartender Grundwasserstand der höchste gemessene oder aus Messdaten abgeleitete sowie von nicht dauerhafter Grundwasserabsenkung unbeeinflusste Grundwasserstand.
Unter anderem Bauherren, Erfüllungsgehilfen und die Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen sollten sich bewusst sein, dass die Angaben zum höchst zu erwartenden Grundwasserstand eine wesentliche Rolle bei der Ersatzbaustoffverordnung spielen und die Daten daher verbindlich und belastbar sein sollten. Vermutlich wird eine verbindliche Klärung des höchst zu erwartenden Grundwasserstands, ohne die zuständige Behörde zu beteiligen, nicht zweckdienlich und nicht zu empfehlen sein.
Die Begründung für die Vorlage der Ersatzbaustoffverordnung beim Bundesrat (Beschluss der Bundesregierung Drucksache 494/21) gibt dazu weitere Informationen, hier auszugsweise aufgeführt:
Für den höchsten zu erwartenden Grundwasserstand ist klarzustellen, dass die Begriffe "gemessen" und "aufgrund von Messdaten ermittelt" gleichbedeutend sind. Es ist klarzustellen, dass - sofern keine ausreichend langen Messreihen vom Ort des Einbaus vorliegen - der höchste zu erwartende Grundwasserstand unter Zuhilfenahme von Daten anderer, auch weiter entfernter Messstationen oder aus Kartenwerken abgleitet werden muss. Eine einmalige Messung zur Gewinnung dieser Aussage am Einbauort, zum Beispiel durch Errichtung einer temporären Messstation ist nicht ausreichend. Um sicherzustellen, dass die eingebauten mineralischen Ersatzbaustoffe nicht mit dem Grundwasser in Kontakt kommen, muss ermittelt werden, auf welcher Höhe das Grundwasser "normalerweise" steht und wie hoch es ansteigen kann. Dabei ist auch zu beachten, dass Naturereignisse wie extreme Hochwässer verbunden mit einem zeitgleichen Auftreten von starken Niederschlägen die Grundwasserstände im Ausnahmefall weit über die durchschnittlichen höchsten Grundwasserstände ansteigen lassen können. Kenntnis über den höchsten zu erwartenden Grundwasserstand kann aus bodenkundlichen oder Baugrunduntersuchungen, Kartenwerken, web-basierten Geoinformationssystemen oder durch Feststellungen der zuständigen Behörde erlangt werden.
Und weiterhin: Um sicherzustellen, dass die eingebauten mineralischen Ersatzbaustoffe nicht mit dem Grundwasser in Kontakt kommen, muss ermittelt werden, auf welcher Höhe das Grundwasser "normalerweise" steht und wie hoch es ansteigen kann (höchster zu erwartender Grundwasserstand). Dabei ist in der Regel nicht der jemals höchste gemessene Grundwasserstand maßgeblich. Naturereignisse wie extreme Hochwässer können verbunden mit einem zeitgleichen Auftreten von starken Niederschlägen die Grundwasserstände im Ausnahmefall weit über die durchschnittlichen höchsten Grundwasserstände ansteigen lassen. Sofern langjährige Messungen oder hydrologische Berechnungen vorliegen, kann ein Grundwasserstand herangezogen werden, der statistisch gesehen nur alle 10 Jahre überschritten wird.
Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat hierzu in FAQs ebenso Hinweise gegeben. Dort finden sich auch noch weitere Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung.
Weitere Informationen finden Sie auf www.ersatzbaustoffverordnung.de